Der Datenschutz soll gestärkt werden

Bern, 01.04.2015 - Der Bundesrat will das Datenschutzgesetz (DSG) revidieren. Dies hat er am Mittwoch in einer Aussprache entschieden. Er hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, ihm unter Berücksichtigung der derzeit laufenden Datenschutzreformen in der EU und beim Europarat bis spätestens Ende August 2016 einen Vorentwurf für eine Revision des DSG zu unterbreiten.

Nach der Evaluation des DSG in den Jahren 2010 und 2011 hatte der Bundesrat das EJPD beauftragt, gesetzgeberische Massnahmen zur Stärkung des Datenschutzes zu prüfen. Zu diesem Zweck hat das EJPD eine breit abgestützte Arbeitsgruppe aus Vertretern der Bundesverwaltung, der Kantone, der Wissenschaft sowie der Wirtschafts- und Konsumentenorganisationen eingesetzt. In ihrem Bericht, den der Bundesrat am Mittwoch zur Kenntnis genommen hat, zeigt sie verschiedene Varianten auf, wie die Datenschutzbestimmungen an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen angepasst und die Probleme bei der Anwendung des DSG behoben werden können.

Reformen auf europäischer Ebene berücksichtigen

Zurzeit werden sowohl in der EU als auch beim Europarat die Datenschutzbestimmungen revidiert. Der Europarat überarbeitet grundlegend die von der Schweiz ratifizierte "Konvention zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten". Der Entwurf zur Modernisierung der 1985 in Kraft getretenen Konvention wird voraussichtlich im Laufe der Jahre 2015 oder 2016 verabschiedet und den Vertragsparteien zur Unterzeichnung unterbreitet. Der Verzicht auf eine Ratifikation der modernisierten Europarats-Konvention hätte nach Meinung des Bundesrates für die Schweiz erhebliche negative Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Datenverkehr.

Auch die EU arbeitet gegenwärtig an einer Revision ihrer Datenschutzerlasse. Die EU-Datenschutzreform wird wahrscheinlich nicht vor Ende 2015 abgeschlossen sein. Die Schweiz ist zwar nur soweit an die EU-Datenschutzerlasse gebunden, als diese eine Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstandes darstellen. Der Datenverkehr mit der EU steht allerdings grundsätzlich unter der Voraussetzung, dass die EU das Datenschutzniveau der Schweiz als angemessen anerkennt. Die Schweiz hat daher ein Interesse, ihre Datenschutzvorschriften zu stärken.

Mit der Revision des DSG will der Bundesrat die Voraussetzungen schaffen, damit die Schweiz die modernisierte Europarats-Konvention zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifizieren und, soweit dies im Rahmen der Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstandes erforderlich ist, die EU-Datenschutzerlasse übernehmen kann.

Der Bundesrat will aber die weiteren Arbeiten rasch vorantreiben. Indem er eine Frist für die Ausarbeitung eines Vorentwurfs bis spätestens Ende August 2016 setzt, kann der Ausgang dieser Reformen auf europäischer Ebene bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage angemessen berücksichtigt werden.

Rechte der betroffenen Personen stärken

Die Evaluation des DSG hatte ergeben, dass betroffene Personen ihre Rechte gegenüber den Datenbearbeitenden nur selten beanspruchen. Damit das Gesetz künftig besser durchgesetzt werden kann, wird bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsvorlage geprüft, ob nebst den Kompetenzen und Befugnissen des EDÖB auch die verschiedenen Rechtsansprüche betroffener Personen sowie die Verfahren zur Rechtsdurchsetzung punktuell gestärkt werden sollen. Dies gilt namentlich für jene Bereiche, in denen im Vergleich zu den Reformen des Europarates noch Lücken bestehen.

Mit der Revision des DSG will der Bundesrat ferner die Datenkontrolle und -herrschaft sowie den Schutz der Minderjährigen verbessern. Schliesslich soll durch die Förderung von Regeln der Guten Praxis ein früheres Greifen des Datenschutzes erreicht werden.


Adresse für Rückfragen

Daniela Nüesch, Bundesamt für Justiz, T +41 58 484 99 08 / Fanny Matthey, Bundesamt für Justiz, T +41 58 484 98 32, info.dsg.lpd@bj.admin.ch



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Der Bundesrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Letzte Änderung 30.01.2024

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