Jedes adoptierte Kind hat Anspruch darauf, Auskunft über die Identität seiner leiblichen Eltern zu erhalten, sobald es volljährig ist oder auch vorher, wenn es ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Bei seiner Volljährigkeit kann es auch Informationen über die direkten Nachkommen seiner leiblichen Eltern erhalten, wenn die Nachkommen volljährig sind und der Bekanntgabe zugestimmt haben.
Die Identität des adoptierten Kindes darf den leiblichen Eltern nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Kindes bekannt gegeben werden, wenn es volljährig ist. Wenn es minderjährig ist, müssen sowohl das Kind und seine Adoptiveltern der Bekanntgabe zustimmen.
Auch die direkten Nachkommen der leiblichen Eltern haben die Möglichkeit, Informationen über das adoptierte Kind zu erhalten, sofern dieses volljährig ist und dem zugestimmt hat.
Jeder Kanton hat eine Beratungsstelle bestimmt, welche die leiblichen Eltern, deren direkte Nachkommen sowie das Kind auf Wunsch beratend unterstützt. Die betreffenden Stellen sind auf untenstehendem Dokument aufgelistet.
Die Statistiken zu den nationalen und internationalen Herkunftsgesuchen in der Schweiz finden Sie unter der Rubrik Statistiken.
Letzte Änderung 30.09.2021