Internationaler Strafgerichtshof


1. Aufgaben

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) ist zuständig für die Beurteilung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die rechtliche Grundlage dieses ständigen Gerichtshofs mit Sitz in Den Haag bildet das Römer Statut, das im Jahr 1998 verabschiedet worden und im Jahr 2002 in Kraft getreten ist. Der IStGH ist Ausdruck der Entschlossenheit der 122 Vertragsstaaten (Stand: 1. Mai 2013), "der Straflosigkeit der Täter ein Ende zu setzen und so zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen".

Der IStGH ersetzt nicht die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit und ist auch keine internationale Rekursinstanz, die letztinstanzliche nationale Strafurteile überprüft. Der IStGH ergänzt vielmehr die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit: Er wird nur dann tätig, wenn die für die Strafverfolgung zuständigen nationalen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, die auf ihrem Hoheitsgebiet oder von ihren Staatsangehörigen begangenen Verbrechen zu verfolgen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die nationalen Behörden von Personen kontrolliert werden, welche die fraglichen Verbrechen selbst mitzuverantworten haben, oder wenn das staatliche Strafverfolgungssystem als Folge kriegerischer Ereignisse zusammengebrochen ist. Der IStGH stellt sicher, dass Lücken bei der Verfolgung dieser besonders verabscheuungswürdigen Verbrechen geschlossen werden können.

Die Schweiz hat aufgrund ihrer humanitären Tradition und ihrer Rolle als Depositarstaat der Genfer Konventionen die Errichtung eines starken und unabhängigen Gerichtshofs massgeblich unterstützt. Sie hat das Römer Statut im Jahr 2001 ratifiziert und gleichzeitig die für eine Zusammenarbeit mit dem IStGH unmittelbar notwendigen Gesetzesanpassungen erlassen.

2. Zusammenarbeit der Schweiz mit dem IStGH

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, grundsätzlich uneingeschränkt mit dem IStGH zusammenzuarbeiten. Da der Gerichtshof keine polizeilichen Ermittlungsorgane hat, ist er für die Durchführung seiner Verfahren weitgehend auf die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten angewiesen. Mit dem Erlass des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (ZISG) hat die Schweiz die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen. Um eine optimale Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist im Bundesamt für Justiz (BJ) eine Zentralstelle mit weitreichenden Kompetenzen geschaffen worden. Die Zentralstelle nimmt die Ersuchen des Gerichtshofs entgegen und entscheidet über den Umfang sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit.

Überstellung

Das BJ nimmt das Festnahmeersuchen des IStGH entgegen und prüft, ob die Voraussetzungen für eine Überstellung gegeben sind. Gegebenenfalls ordnet es die Festnahme der gesuchten Person an. Es erlässt den Überstellungshaftbefehl und informiert den IStGH. Trifft das Überstellungsersuchen fristgerecht (spätestens 60 Tage nach der Festnahme) beim BJ ein, bleibt die gesuchte Person grundsätzlich bis zum Abschluss des Überstellungsverfahrens in Haft. Sie kann gegen die Inhaftierung beim Bundesstrafgericht Beschwerde führen.

Die gesuchte Person kann auf die Durchführung des ordentlichen Verfahrens verzichten, indem sie in ihre Überstellung einwilligt. Das BJ kann in diesem Fall unverzüglich die Überstellung bewilligen und den Vollzug veranlassen. Andernfalls entscheidet das BJ über die Überstellung an den IStGH. Die gesuchte Person hat keine Beschwerdemöglichkeit gegen den Überstellungsentscheid des BJ; sie kann lediglich beim IStGH dessen Zuständigkeit anfechten.

Wird ein Schweizer Bürger dem IStGH überstellt, so ersucht das BJ nach Abschluss des Verfahrens um die Rückführung der betroffenen Person, damit sie ihre Strafe in der Schweiz verbüssen kann.

Andere Formen der Zusammenarbeit

Das BJ nimmt die Ersuchen um andere Formen der Zusammenarbeit (Beweisaufnahmen einschliesslich Zeugenaussagen, Einvernahmen verdächtiger Personen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, Zustellung von Unterlagen usw.) entgegen. Es entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, ordnet die notwendigen Massnahmen an und beauftragt eine kantonale oder eidgenössische Behörde mit dem Vollzug des Ersuchens. Personen, die im Verfahren vor dem Gerichtshof angeschuldigt sind, steht kein Rechtsmittel zu. Nur die übrigen, durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Personen haben eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Schlussverfügung des BJ.

Das BJ kann ferner Ankläger des IStGH ermächtigen, selbständige Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet (z. B. Zeugeneinvernahmen) vorzunehmen.

Über den vom Römer Statut geforderten Standard hinaus geht die Regelung der spontanen Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, die eine Schweizer Behörde für eine eigene Strafuntersuchung gesammelt hat. Das BJ kann dem IStGH unaufgefordert Informationen und Beweismittel übermitteln, um die Einleitung von Ermittlungen zu ermöglichen oder um ein hängiges Strafverfahren zu erleichtern.

Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Da der IStGH über keine Möglichkeit verfügt, Freiheitsstrafen zu vollstrecken, ist er auf die Unterstützung des Gaststaates und der Vertragsstaaten angewiesen. Die Schweiz kann auf Ersuchen des IStGH einen rechtskräftigen Strafentscheid vollstrecken, wenn die verurteilte Person Schweizer Bürger/in ist oder in der Schweiz ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das BJ entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde über die Übernahme der Strafvollstreckung. Das Strafmass des IStGH ist für die Schweizer Behörden bindend.

3. Anpassung des schweizerischen Strafrechts

Nach dem Erlass des ZISG hat die Schweiz in einem zweiten Schritt ihr Strafrecht an das Römer Statut angepasst, um eine wirksame, transparente und lückenlose Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen zu gewährleisten. Mit den im Jahr 2011 in Kraft getretenen Änderungen des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes wurden namentlich der neue Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschaffen und die Kriegsverbrechen detailliert definiert:

  • Als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten Straftaten wie vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung, Verschwindenlassen von Personen, Folter, Sexualdelikte oder Vertreibung, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden. Diese Straftaten wurden bereits vor der Gesetzesrevision grundsätzlich durch das schweizerische Strafrecht erfasst. Allerdings konnte das zusätzliche Element des Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, das diese Verbrechen besonders verabscheuungswürdig macht, nicht angemessen "mitbestraft" werden.
  • Kriegsverbrechen – wie z. B. Angriffe gegen die Zivilbevölkerung, die Rekrutierung von Kindern oder der Einsatz verbotener Waffen – werden nicht mehr durch einen Pauschalverweis auf das humanitäre Völkerrecht unter Strafe gestellt, sondern detailliert im Schweizer Strafrecht definiert.

Für die Durchführung von Strafverfahren sind folgende Behörden zuständig: In Friedenszeiten führt grundsätzlich die Bundesanwaltschaft Verfahren wegen Völkermordes, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die Zuständigkeit der Militärjustiz beschränkt sich auf jene Fälle, in denen Angehörige der Schweizer Armee Täter oder Opfer sind. Im Kriegsfall ist hingegen ausschliesslich die Militärjustiz für die Strafverfolgung zuständig.

Die Schweiz ist auch für die Verfolgung im Ausland begangener Taten zuständig, sofern sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt werden kann. Damit ist sichergestellt, dass die Schweiz weiterhin nicht als "sicherer Hafen" für Schwerstverbrecher missbraucht werden kann. Zugleich gewährleistet eine prozessrechtliche Bestimmung, dass keine Strafverfolgungsbehörde aufwändige Abwesenheitsverfahren ohne Bezug zur Schweiz eröffnen oder wegen nicht beschaffbarer Beweismittel aussichtslose Prozesse führen muss.

4. Zusammenarbeit mit internationalen Strafinstitutionen

Gestützt auf das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) kann die Schweiz auch anderen internationalen Gerichten oder anderen internationalen, zwischen - oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen ("internationale Strafinstitutionen") Rechtshilfe leisten. Möglich ist die Zusammenarbeit bei schwerwiegenden Verletzungen des Völkerrechts oder wenn die Strafinstitution von den Vereinten Nationen (UNO) mittels einer für die Schweiz verbindlichen oder von ihr unterstützten Resolution errichtet wurde. Zudem kann der Bundesrat die Zusammenarbeit unter gewissen Voraussetzungen per Verordnung auf weitere Strafinstitutionen ausdehnen.

5. Zusammenarbeit mit dem IStGH: Schema

Zusammenarbeit mit dem IStGH

Letzte Änderung 31.01.2023

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