In der Herbstsession 2014 hat das Parlament verschiedene Gesetzesvorlagen im Zusammenhang mit den Assoziierungsabkommen der Schweiz zu Schengen und Dublin verabschiedet. So wurden die EU-Verordnungen Dublin III und Eurodac von den eidgenössischen Räten angenommen. In der Folge wurden gewisse Gesetzesbestimmungen und europäische Regelungen auf Verordnungsstufe konkretisiert.
Die notwendigen Verordnungsanpassungen wurden in die Vernehmlassung geschickt. Die Stellungnahmen haben gezeigt, dass die Mehrheit der Kantone und der interessierten Kreise der Vorlage zustimmt. Die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung treten am 1. Juli in Kraft, diejenigen der Eurodac-Verordnung am 20. Juli 2015.
Dublin- und Eurodac-Verordnungen für effizientere Dublin-Verfahren
Die Dublin III-Verordnung soll einerseits die Wirksamkeit des Dublin-Systems verbessern. Zu diesem Zweck sind die für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staaten verpflichtet, das Asylverfahren auch dann durchzuführen, wenn die asylsuchende Person vorübergehend untergetaucht ist. Andererseits stärkt die Verordnung die Rechtsgarantien der betroffenen Personen: Unbegleiteten Minderjährigen wird neu während des gesamten Dublin-Verfahrens, bis zu ihrer Überstellung in den zuständigen Staat, eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. Die Rolle und die Aufgaben der Vertrauensperson wurden genauer bestimmt. Zudem ist eine Administrativhaft im Dublin-Verfahren nur möglich, wenn Fluchtgefahr besteht. Für diese Administrativhaft gelten neue Fristen.
Zur Unterstützung dieser Massnahmen wurde das Informationssystem Eurodac ebenfalls überarbeitet. Neu werden detailliertere Informationen erfasst, namentlich das Datum der Übernahme der asylsuchenden Person durch den Dublin-Staat. Ausserdem sind die Fingerabdrücke innerhalb einer Frist von 72 Stunden an das europäische Zentralsystem zu übermitteln. Bei einem Treffer im Eurodac werden die vom zuständigen Staat erhaltenen Fingerabdrücke durch einen nationalen Fingerabdruckexperten überprüft. Diese Funktion wird in der Schweiz durch die AFIS-DNA-Services des Bundesamtes für Polizei fedpol sichergestellt.
Direkte Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat
Aufgrund einer Anpassung des Asylgesetzes ist es zudem möglich, auf ein Asylgesuch nicht einzutreten und die Wegweisung direkt in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu vollziehen, wenn für eine asylsuchende Person bereits ein Asyl- und Wegweisungsentscheid eines Dublin-Staates vorliegt. Diese Gesetzesänderung hat der Bundesrat ebenfalls auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt.
Dokumentation
- Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) (PDF, 146 kB, 13.07.2020)
- Verordnung über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (PDF, 188 kB, 13.07.2020)
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Bundesrat verabschiedet neue Dublin- und Eurodac-Verordnungen
(Medienmitteilung vom 07.03.2014)
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Asylwesen: Neue Dublin III-Verordnung ab 1. Januar vorläufig in Kraft
(Medienmitteilung vom 18.12.2013)
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Neue Verordnungen zu Dublin und Eurodac bezwecken effizientere Dublin-Verfahren
(Medienmitteilung vom 14.08.2013)
Letzte Änderung 12.06.2015
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