Mitteilungen und Erklärungen der Schweiz zum Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)

Mitteilung zu Artikel 52 Absatz 1 SDÜ (1)

Gemäss Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Liste der Verfahrensurkunden, die sich auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei befindenden Personen direkt durch die Post übersandt werden dürfen, insbesondere die folgenden Urkunden umfasst:

  • Vorladungen;
  • Strafverfügungen;
  • Urteile;
  • Einstellungsbeschlüsse; und
  • Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften.

Erklärung zu Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ (2)

Gemäss Artikel 55 Absatz 1 und 2 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, in folgenden Fällen nicht an Artikel 54 SDÜ gebunden zu sein:

  • wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde; im letzteren Fall gilt diese Ausnahme jedoch nicht, wenn diese Tat teilweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei begangen wurde, in dem das Urteil ergangen ist;

  • wenn sich die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet; oder

  • wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, von einem Beamten der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Verletzung seiner Amtspflichten begangen wurde.

Unter einer Tat, die sich gegen die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Schweiz richtet, sind insbesondere folgende Straftaten zu verstehen:

  • Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Artikel 265–278 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937);
    SR 311.0

  • Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Artikel 86–107 Schweizerisches Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927).
    SR 321.0

Mitteilung zu Artikel 57 Absatz 3 SDÜ (3)

Gemäss Artikel 57 Absatz 3 SDÜ erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass für die Erteilung von Auskünften im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 SDÜ und für das Stellen entsprechender Auskunftsersuchen das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements sowie die Strafjustizbehörden des Bundes und der Kantone zuständig sind.

Mitteilung zu Artikel 65 Absatz 2 SDÜ (4)

Gemäss Artikel 65 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass Ersuchen um Aus- und Durchlieferung an folgende Behörde zu richten sind:

Bundesamt für Justiz
Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
Fachbereich Auslieferung
Bundesrain 20
3003 Bern

T +41 58 462 11 20 (ausserhalb der Bürozeiten: +41 58 462 44 50)
F +41 58 462 53 80 (ausserhalb der Bürozeiten: +41 58 462 53 04)
E-Mail: irh@bj.admin.ch

Diese Behörde ist ebenfalls zuständig für die Stellung von Ersuchen um Aus- und Durchlieferung an die anderen Schengen-Staaten.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 41 Absatz 9 SDÜ (5)

Gemäss Artikel 41 Absatz 9 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) erklärt die Schweizerische Eidgenossenschaft, dass die Modalitäten der Ausübung des Nacheilerechts in ihrem Hoheitsgebiet bezüglich derjenigen Schengen-Staaten, mit denen sie eine gemeinsame Grenze hat, wie folgt festgelegt wurden:

  • bezüglich Deutschland:
    Die nacheilenden Beamten Deutschlands verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit  (Schweizerisch – deutscher Polizeivertrag).
    SR 0.360.136.1 
     
  • bezüglich Frankreich:
    Die nacheilenden Beamten Frankreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a SDÜ über kein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer Katalogstraftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe a SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden.
     
  • bezüglich Italien:
    Die nacheilenden Beamten Italiens verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne zeitliche Beschränkung innerhalb eines Geländestreifens von 30 km ab der schweizerisch-italienischen Grenze ausgeübt werden.
     
  • bezüglich Österreich:
    Die nacheilenden Beamten Österreichs verfügen gemäss Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b SDÜ über ein Festhalterecht. Die Nacheile ist zulässig bei Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat gemäss Artikel 41 Absatz 4 Buchstabe b SDÜ. Die Nacheile kann ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung im Sinne von Artikel 41 Absatz 3 Buchstabe b SDÜ ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sowie des Vertrages vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.
    SR 0.360.163.1

 


(1) Mitteilung nicht in der SR publiziert
(2) Erklärung publiziert in SR 0.362.31 (Seite 33)
(3) Mitteilung publiziert in: SR 0.362.31 (Seite 33)
(4) Mitteilung nicht in der SR publiziert
(5) Erklärung publiziert in: SR 0.362.31 (Seite 35f)

Letzte Änderung 25.10.2016

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