V14


Visumbestimmungen:

V14

Es besteht eine Visumpflicht:

  • für Inhaber eines Reisepasses, der keine Personalausweisnummer enthält (V);
  • bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbst wenn diese weniger als 8 Tage innerhalb des Kalenderjahrs dauert).

Visumbefreiung im Hinblick auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit:

  • Inhaber einer langfristigen Aufenthaltsbewilligung ausgestellt durch einen Schengen-Mitgliedstaat oder eines gültigen D-Visums, sofern sie im Besitz eines anerkannten, gültigen Reisedokuments sind.

Liste der von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitel (PDF, 918 kB, 16.01.2024)  

  

Letzte Änderung 15.08.2022

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