In einem erleichterten Verfahren werden folgende Personen eingebürgert:
- Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen und -bürgern
- staatenlose Kinder
- Kinder einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters
- Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger
- Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation
Im erleichterten Verfahren ist der Bund für den Einbürgerungsentscheid zuständig.
Der betreffende Kanton wird lediglich angehört und hat – ebenso wie die Gemeinde – die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit einer Einbürgerung durch ein Gericht überprüfen zu lassen.
Erleichterte Einbürgerung von Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz
Gemäss totalrevidiertem Bürgerrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, können in der Schweiz lebende Ehegatten von Schweizer Staatsbürgerinnen respektive Schweizer Staatsbürgern ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Sie müssen seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben und sich seit insgesamt 5 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben ̶ davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches.
Damit dem Gesuch entsprochen wird, müssen Gesuchstellende mit Wohnsitz in der Schweiz «erfolgreich integriert» sein. Dies zeigt sich insbesondere durch
- die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keinen Strafregistereintrag, keine Betreibungen/Verlustscheine, keine Steuerausstände);
- die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- die Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen. Es müssen mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 nachgewiesen werden;
- die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Arbeitsstelle oder Ausbildung, keinen Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor der Gesucheinreichung, ausser dieser wurde vollständig zurückbezahlt);
- die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.
Die Einbürgerungsbehörden führen mit den gesuchstellenden Personen ein persönliches Gespräch. In diesem Gespräch werden sämtliche bürgerrechtsrelevante Aspekte abgeklärt, unter anderem auch die Kenntnisse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz kostet insgesamt 900 Franken (500 Franken für die Gebühren des Staatssekretariats SEM, 400 Franken zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für die Erstellung eines Erhebungsberichts). Der gesamte Betrag ist im Voraus zu bezahlen und wird nicht zurückerstattet, wenn das Gesuch nicht gutgeheissen wird.
Für allfällige Vorbereitungskurse, Prüfungen und für die Dokumente, die dem Gesuch beizulegen sind, können weitere Kosten anfallen.
Erleichterte Einbürgerung von Ehegatten mit Wohnsitz im Ausland
Ehegattinnen und Ehegatten von im Ausland lebenden Schweizer Staatbürgerinnen und Staatsbürgern können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben.
Damit dem Gesuch entsprochen wird, müssen Gesuchstellende mit der Schweiz eng verbunden sein. Das heisst, sie müssen
- sich innerhalb der letzten sechs Jahre vor der Einreichung des Gesuchs mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten haben;
- sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können;
- über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügen;
- Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegen.
Ferner müssen sie die Integrationskriterien sinngemäss erfüllen.
Eine «erfolgreiche Integration» zeigt sich insbesondere:
- in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (keinen Strafregistereintrag, keine Betreibungen/Verlustscheine, keine Steuerausstände);
- in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Arbeitsstelle oder Ausbildung, keinen Bezug von Sozialhilfe in den drei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs, ausser dieser wurde vollständig zurückbezahlt);
- in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder.
Die Schweizer Vertretung führt mit der gesuchstellenden Person ein persönliches Gespräch. In diesem Gespräch werden sämtliche bürgerrechtsrelevante Aspekte abgeklärt, unter anderem auch die Kenntnisse über die Schweiz (Geographie, Geschichte, Politik und Gesellschaft).
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die erleichterte Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Ausland kostet insgesamt 600 Franken (500 Franken für die Gebühren des Staatssekretariats SEM, 100 Franken zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse). Der gesamte Betrag wird von der zuständigen schweizerischen Vertretung im Ausland erhoben und wird nicht zurückerstattet, wenn das Gesuch nicht gutgeheissen wird.
Zusätzlich erhebt die schweizerische Vertretung im Ausland und die Zivilstandsbehörde in der Schweiz für erbrachte Dienstleistungen weitere Gebühren.
Zudem können für allfällige Dokumente, die dem Gesuch beizulegen sind, Kosten anfallen.
Erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Kindern
Staatenlose minderjährige Kinder können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweisen – davon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.
Damit dem Gesuch entsprochen wird, müssen Gesuchstellende «erfolgreich integriert» sein.
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Erleichterte Einbürgerung von Kindern einer eingebürgerten Mutter oder eines eingebürgerten Vaters
Kinder, die im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig waren und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurden, können vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Sie müssen einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweisen– davon drei Jahre unmittelbar vor der Einreichung des Gesuchs.
Damit dem Gesuch entsprochen wird, müssen Gesuchstellende «erfolgreich integriert» sein.
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Erleichterte Einbürgerung von Personen, die irrtümlich angenommen haben, sie seien Schweizer Staatsbürger
Personen, die während fünf Jahren im guten Glauben gelebt haben, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen und während dieser Zeit von kantonalen oder kommunalen Behörden tatsächlich als Schweizerinnen oder als Schweizer behandelt worden sind, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Damit dem Gesuch entsprochen wird, müssen Gesuchstellende mit Wohnsitz in der Schweiz «erfolgreich integriert» sein. Gesuchstellende mit Wohnsitz im Ausland müssen eng mit der Schweiz verbunden sein, sowie die übrigen Integrationskriterien erfüllen.
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation
Junge Ausländerinnen und Ausländer der dritten Ausländergeneration können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Zur dritten Ausländergeneration gehören Personen,
- die mindestens einen Grosselternteil haben, der in der Schweiz geboren ist und sich regulär in der Schweiz aufgehalten hat;
- die mindestens einen Elternteil haben, der sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war und in der Schweiz mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht hat;
- die in der Schweiz geboren sind, eine Niederlassungsbewilligung besitzen und in der Schweiz mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben.
Damit dem Gesuch entsprochen wird, müssen Gesuchstellende «erfolgreich integriert» sein.
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die gesuchstellende Person die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Hier erfahren Sie, was im Detail zu tun ist, wenn Sie zur dritten Ausländergeneration gehören und sich erleichtert einbürgern lassen möchten:
Erleichterte Einbürgerung der 3. Ausländergeneration
Noch Fragen?
Auf folgenden Webseiten finden Sie Antworten auf Ihre Fragen:
Für weiterführende Fragen können Sie sich per Mail an das Staatssekretariat für Migration SEM oder an die zuständige Vertretung im Ausland wenden.
Letzte Änderung 10.05.2021